Tachoprüfung nach § 57b

Die ordnungsgemäße Funktion von Fahrtenschreibern, EG-Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern sind nach § 57 b StVZO alle 2 Jahre zu überprüfen. Zu unserem Rundum-Service gehört auch die Überprüfung Ihres Fahrtenschreibers und der Kontrollgeräte. Gegebenenfalls stellen wir ihn wieder richtig ein, führen kleinere Reparaturen durch und erstellen die dazugehörige Prüfbescheinigung.